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Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Feuerwehr-Leistungsabzeichen
Baden-Württemberg
und die Geschicklichkeitsprüfung
für Einsatzfahrer (Maschinisten)
der Feuerwehr Baden-Württemberg

Vom 6. April 2004 - Az.: 5-1512.2/1

1 Feuerwehr-Leistungsabzeichen Baden-Württemberg

1.1 Zur Förderung der feuerwehrtechnischen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Anforderungen bei Einsätzen der Feuerwehren wird das nachstehend abgebildete Feuerwehr-Leistungsabzeichen vom Land Baden-Württemberg verliehen.

1.2 Das Feuerwehrleistungsabzeichen kann in den Stufen Bronze, Silber und Gold erworben werden. Die Bewerbung um das Feuerwehr-Leistungsabzeichen einer höheren Stufe setzt den Besitz der jeweils niedrigeren Stufe voraus.

1.3 Zum Erwerb des Abzeichens finden besondere Leistungsübungen statt. Die Abnahme der Leistungsübungen wird in der Regel vom Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen vom Leiter der Feuerwehr, im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband durchgeführt. Über die Verleihung entscheidet eine für jede Gruppe zu bildende Schiedsrichterkommission.

1.4 Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen händigt in den Landkreisen der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen der Leiter der Feuerwehr, im Auftrag des Landes aus. Das zugehörige Besitzzeugnis nach beiliegendem Muster fertigt der Kreisbrandmeister bzw. der Leiter der Feuerwehr im Auftrag des Landes aus.

1.5 Das Nähere über die Voraussetzungen für den Erwerb regeln die Richtlinien des Innenministeriums zum Erwerb des Feuerwehrleistungsabzeichens in Gold, Silber und Bronze. Diese Richtlinien stellt das Innenministerium den Kreisen und Gemeinden zur Verfügung. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Exemplare erworben werden.

2 Geschicklichkeitsprüfung für Einsatzfahrer (Maschinisten) der Feuerwehr in Baden-Württemberg

2.1 Zur Förderung der Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit der Einsatzfahrer (Maschinisten) der Feuerwehr wird die Geschicklichkeitsprüfung durchgeführt.

2.2 An der Geschicklichkeitsprüfung können alle Maschinisten teilnehmen, die im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind.

2.3 Die Geschicklichkeitsprüfung kann auf allen Löschfahrzeugen abgelegt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung in Ausführung und feuerwehrtechnischer  Beladung der jeweiligen Norm entsprachen.

2.4 Die Prüfung wird in der Regel vom Kreisbrandmeister, in Stadtkreisen vom Leiter der Feuerwehr, dem Schiedsrichterobmann und den hierfür gestellten Schiedsrichtern durchgeführt. Die Schiedsrichter bestellt in den Landkreisen der Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen der Leiter der Feuerwehr. Schiedsrichter kann nur sein, wer die notwendigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg besucht hat.
Der Schiedsrichterobmann kann für einen oder mehrere Land- / Stadtkreise berufen werden. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Kreisbrandmeister / Leiter der Feuerwehren in den Stadtkreisen durch die Landesfeuerwehrschule.

2.5 Die Unterlagen für die schriftliche Prüfung stellt der Veranstalter am Prüfungstag zur Verfügung. Ein Materialsatz (Markierungen) für die praktische Prüfung ist in jedem Regierungsbezirk vorhanden.

2.6 Das Nähere über die Durchführung der Geschicklichkeitsprüfung regeln die Richtlinien zur Durchführung der Geschicklichkeitsprüfung für Maschinisten (Einsatzfahrer) der Feuerwehr. Die Richtlinien stellt das Innenministerium den Kreisen und Gemeinden zur Verfügung. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Exemplare erworben werden.

2.7 Das persönliche Abzeichen über die erfolgreiche Teilnahme an der Geschicklichkeitsprüfung für Maschinisten wird in den Landkreisen durch den Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen durch den Leiter der Feuerwehr, im Auftrag des Landes ausgehändigt.
Das zugehörige Besitzzeugnis nach beiliegendem Muster wird vom  Kreisbrandmeister bzw. vom Leiter der Feuerwehr im Auftrag des Landes angefertigt.

3 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

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